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Dr. Dagmar Rohde

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Vollständiger Krankenschutz für Kinder auch bei Beitragsrückstand der Eltern

Ein Beitragsrückstand der Eltern rechtgertigt keine Leistungsminderung der Krankenkassen bei Kindern. Kinder dürfen nicht für die Versäumnisse der Eltern bestraft werden.

Hintergrund ist eine Regelung in Paragraf 16 des Fünften Sozialgesetzbuches: Dieser bestimmt, dass ein GKV-Versicherter seinen Anspruch auf Behandlungen im Umfang des vollen Leistungskatalogs verliert, wenn er mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand ist und auch auf Mahnungen nicht reagiert. Die Krankenkassen konnten somit aufschiebbare Behandlungen verweigern und mussten nur einen eingeschränkten Schutz bei Notfällen, akuten Krankheiten und Schmerzen leisten.

In Deutschland waren 2007 durchschnittlich noch 196.000 Menschen ohne jegliche Krankenversicherung. Durch die Gesundheitsreform wurden mehr als 130.000 zuvor Nichtversicherte in den Krankenschutz mit einbezogen. Gerade diese, so die gesetzlichen Krankenkassen gehören in erhöhtem Maße zu denjenigen, die ihre Beiträge nicht bezahlen würden.

Redaktion e|pat|in®


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